4.1. Organisation
Die Durchführung der Prüfung liegt in der Organisationshoheit des/der LB. Die Aufgaben können ganz oder
teilweise an die GSt oder den/die Prüfungsleiter/in delegiert werden.
Durch den/die LB bzw. die beauftragte GSt müssen
- der/die Prüfungsleiter/in,
- die Prüfer/innen (einschließlich Reserve),
- die Prüfungsaufgaben für die Prüfungsteile[1], in Abstimmung mit
dem/der Prüfungsleiter/in
rechtzeitig festgelegt werden.
Für die organisatorische Vorbereitung zur Durchführung der Prüfung ist der ausrichtende OV zuständig.
Dieser hat insbesondere sicherzustellen, dass das gemäß Liste[2]
bereitzustellende Material und Gerät sowie weitere zusätzliche Schutzausstattung für Prüfer/Prüferinnen und
Stationshelfer/Stationshelferinnen vollzählig, einsatzbereit und stationsbezogen gegliedert vorhanden ist.
Es ist nur geprüftes Material zu verwenden.
Weiterhin hat er sicherzustellen, dass genügend Fläche für die praktische Prüfung sowie folgend aufgeführte
Räumlichkeiten zur Verfügung stehen:
- ein Raum für die Prüfungskommission,
- ein Raum für die schriftliche Prüfung, der auch als Bereitstellungs- und Verpflegungsraum genutzt werden
kann.
Der ausrichtende OV hat zu gewährleisten, dass für die praktische Prüfung jedem/jeder Prüfer/in Praxis
ein/eine Stationshelfer/in zur Verfügung steht.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der/die Prüfungsleiter/in gehalten, bis zu deren Regulierung
die Prüfung auszusetzen oder gegebenenfalls die Prüfung abzubrechen.
Alle Prüflinge und Prüfenden haben die vollständige Einsatzkleidung (Multifunktionsanzug) und zusätzliche
persönliche Schutzausstattung (Helm, Einsatzschuhe, Schutzhandschuhe[3]
) mitzuführen. Unvollständige Einsatzbekleidung und persönliche Schutzausstattung führt bei Prüflingen zum
Ausschluss vom praktischen Prüfungsteil.
Prüfungsleiter/innen und Prüfer/innen müssen sich ihrer Vorbildfunktion gegenüber den Prüflingen bewusst
sein.
Junghelfer/innen können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zur Grundausbildung alternativ auch die
persönliche Schutzausstattung der Jugend (Jugendanzug, Einsatzschuhe, Helm und Schutzhandschuhe[4]) tragen.
4.2. Prüfungsablauf
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, die unabhängig voneinander bewertet
werden. He, die mit der Prüfung eine Angepasste Grundausbildung abschließen wollen, müssen nur den
schriftlichen Prüfungsteil absolvieren.
Aus dem Katalog der Fragen und Aufgaben dieser Dienstvorschrift werden die Prüfungsaufgaben zusammengestellt.
Diese umfassen eine Themenauswahl aus allen Lernabschnitten[5] für alle
Prüfungsteile. Diese sind in ihren Aufgaben festgelegt und dürfen nicht abgeändert werden.
4.3. Belehrung der Prüfungsteilnehmenden
Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge durch den/die Prüfungsleiter/in darauf hinzuweisen, dass bei
Abbruch der Prüfung durch den Prüfling oder bei Ausschluss wegen Täuschungsversuches die Prüfung als nicht
bestanden gewertet wird.
Des Weiteren sind alle He nochmals über die Notwendigkeit in der Anwendung der aktuellen Hygienevorschriften
und Arbeitsschutzregeln zu unterweisen.
Wenn ein/eine He eine Lese-/Rechtschreibschwäche (Legasthenie) hat, ist ihm/ihr die Möglichkeit zu geben,
dieses dem/der Prüfungsleiter/in in einem Einzelgespräch mitzuteilen. Zum Ablauf des schriftlichen
Prüfungsteils, s. 4.4.1.
Abschließend sind alle Prüflinge zu fragen, ob sie sich in der Lage fühlen, an der bevorstehenden Prüfung
teilzunehmen.
4.4. Schriftliche Prüfung
4.4.1. Durchführung und Bewertung
Der schriftliche Teil besteht aus der Beantwortung von insgesamt 40 Fragen. Bei einzelnen Fragen können auch
mehrere Antworten richtig sein (Mehrfachauswahl).
Die Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten und erfolgt unter Aufsicht des/der Prüfers/in Theorie.
Der schriftliche Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn mindestens 80 % (32 von 40 Fragen) richtig beantwortet
wurden. Eine Frage mit mehreren Antwortmöglichkeiten gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn alle
richtigen Antworten angekreuzt wurden.
Bei He mit einer Lese-/Rechtschreibschwäche wird die Prüfung der vorgegebenen Fragen in mündlicher Form,
unter Ausschluss der übrigen Prüfungsteilnehmenden, durchgeführt. Hierbei müssen zwei Prüfer/innen anwesend
sein (Vier-Augen-Prinzip).
Nach Auswertung der Fragebögen ist dem Prüfling auf Wunsch Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Falsch
beantwortete Fragen sind mit einem Mitglied der Prüfungskommission zu besprechen.
4.4.2. Ermittlung der Ergebnisse
Der Prüfling beantwortet auf dem Auswertungsbogen die Fragen des zugehörigen Fragebogens. Der/die
Prüfungsleiter/in oder ein Mitglied der Prüfungskommission wertet unter Verwendung des jeweiligen
Lösungsbogens die Antworten aus.
4.5. Praktische Prüfung
4.5.1. Durchführung und Bewertung
Die praktische Prüfung umfasst 24 Aufgaben, die an verschiedenen Stationen geprüft werden. Der Mehrfachaufbau
von Stationen ist zulässig. Die Prüflinge haben die gestellten Aufgaben einzeln zu lösen.
Abhängig von der Anzahl der Prüflinge ist jede Station mit mindestens einem/einer Prüfer/in Praxis und
einem/einer Stationshelfer/in zu besetzen. Der/die Prüfer/in hat die vorgegebene Prüfungsaufgabe den
einzelnen Prüfungsteilnehmenden vorzulesen.
Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80 % (19 von 24 Aufgaben) gelöst wurden. Die
jeweiligen Bewertungs- (definierte Mindestpunktzahl) und Zeitvorgaben der Einzelaufgaben müssen erfüllt
sein. Enthalten die Aufgaben Pflichtfelder (in den Prüfungsaufgaben als ☐ Kästchen-Fragen markiert)
müssen diese alle richtig gelöst worden sein.
Nachdem alle Aufgaben geprüft worden sind, hat ein Mitglied der Prüfungskommission auf Wunsch des Prüflings
alle nicht bestandenen Aufgaben zu besprechen.
4.5.2. Ermittlung der Ergebnisse
Im praktischen Prüfungsteil werden dem Prüfling auf den einzelnen Stationen praktische Aufgaben gestellt,
deren Lösungen anhand der Stationsprüfbögen durch den/die Prüfer/in Praxis bewertet werden.
4.6. Kombinationsprüfung Grundausbildung und Leistungsabzeichen Gold
Siehe 3.4 in der Richtlinie für die Abnahme des Leistungsabzeichens
der THW-Jugend in der jeweils gültigen Fassung.
4.7. Ausschluss von der Abschlussprüfung
Bei vom/von der He zu verantwortenden Pflichtverletzungen während der jeweiligen Prüfungsteile, insbesondere
bei Täuschungsversuchen, ist der Prüfling durch die entsprechenden Prüfer/innen zunächst vom Fortgang der
Prüfung auszuschließen und der Prüfungskommission mit schriftlichem Vermerk zu überstellen. Die Entscheidung
über den endgültigen Ausschluss trifft die Prüfungskommission. Hierzu ist ein Bericht zu erstellen und den
Prüfungsunterlagen beizufügen.
4.8. Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Im Anschluss an die Prüfung gibt der/die Prüfungsleiter/in den Prüflingen das Ergebnis einzeln bekannt.
Prüflingen, die nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in Einzelgesprächen mitzuteilen und auf Wunsch zu
erläutern.
Dem Prüfling wird am Prüfungstag eine Urkunde über die bestandene Abschlussprüfung ausgehändigt. Hierzu ist
ein dem Anlass entsprechender, würdiger Rahmen zu wählen.
4.9. Wiederholung der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung kann in allen Teilen vollständig wiederholt werden. Der nicht bestandene Prüfungsteil
soll möglichst innerhalb einer Frist von drei Monaten wiederholt werden.
Nachprüfungen am Prüfungstag sind nicht zulässig.
Es ist nur eine Wiederholungsprüfung zulässig. Wenn auch die Wiederholung nicht zum Erfolg führt, muss bei
ordnungsgemäß durchgeführter Ausbildung die Eignung des/der Helfer/in zum Einsatzdienst verneint werden. In
der Folge wird ihm/ihr die Einsatzbefähigung nicht zugesprochen.
4.10. Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
Der Auswertungsbogen wird in die Akte des/der He im OV übernommen.
Das Bestehen der Abschlussprüfung ist entsprechend in THWin einzutragen.
Folgende Prüfungsunterlagen sind vom/von der Prüfungsleiter/in unmittelbar nach der Abschlussprüfung unter
Verschluss zu nehmen und dem/der Vertreter/in der LB-Dst bzw. der beauftragten GSt zu übergeben:
- Fragebögen und Lösungsbögen,
- Stationsprüfbögen der praktischen Prüfung,
- Formblatt "Ergebnis der Abschlussprüfung"[6]
Die Prüfungsunterlagen sind in der LB-Dst bzw. in der beauftragten GSt in geeigneter Form zwei Jahre
aufzubewahren.
Fußnoten:
1: Bei gleichzeitiger Durchführung der kombinierten Prüfung sind auch die
zusätzlichen Prüfungsteile für die Abnahme des Leistungsabzeichens der Stufe Gold festzulegen.
2: Siehe Anlage 6.6.5. DV 2-220 PvGA
3: THW Einsatzhandschuhe und THW Arbeitshandschuhe aus Leder mit Stulpe
4: THW Einsatzhandschuhe und THW Arbeitshandschuhe aus Leder mit Stulpe
5: Beim schriftlichen Prüfungsteil zur Angepassten Grundausbildung erfolgt die
Auswahl der Fragen aus den relevanten Lernabschnitten.
6: Siehe Anlage 6.6.3. DV 2-220 PvGA
|